Zubehör
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Zubehör umfasst alle Gegenstände, die den Umgang mit Getränken erleichtern oder ihre Präsentation abrunden, ohne selbst das Getränk zu sein. Dazu zählen Gläser, Kühler, Eiskübel und Geschenkverpackungen ebenso wie weitere Hilfsmittel rund um Ausschank und Aufbewahrung. Im rechtlichen Sinn ist Zubehör nach § 97 BGB eine bewegliche Sache, die einer Hauptsache dient, ohne deren Bestandteil zu sein, und die diesem wirtschaftlichen Zweck durch ein entsprechendes Verhältnis zugeordnet wird. Im Alltag von Genießern steht der Begriff einfacher für alles, was ein Getränk in seiner vollen Wirkung zur Geltung bringt.
Die Bandbreite an Zubehör ist groß und richtet sich nach dem jeweiligen Einsatzzweck. Typische Gruppen sind:
Anders als ein fest verbautes Gerät bleibt Zubehör eine eigenständige, bewegliche Sache – sachenrechtlich also klar von der Hauptsache getrennt, auch wenn beide funktional zusammengehören. Diese Trennung ist im Sachenrecht relevant, etwa wenn es um die Frage geht, was bei einem Grundstück oder einer Immobilie als Zugehör mitverkauft wird und was nicht.
Bei der Auswahl von Zubehör lohnt sich ein Blick auf den konkreten Anlass: Für den festlichen Tisch bieten sich passende Gläser und ein eleganter Kühler an, für ein Geschenk eine hochwertige Verpackung, die die Flasche gut schützt. Material und Verarbeitung spielen eine Rolle für die Langlebigkeit – Edelstahl und dickwandiges Glas sind robuster als leichte Ausführungen. Wer Wert auf ein stimmiges Gesamtbild legt, wählt Zubehör, das farblich und stilistisch zur jeweiligen Flasche oder zum Anlass passt. So wird aus einem einzelnen Produkt und seinem Zubehör ein rundes Erlebnis, ganz gleich ob im privaten Rahmen oder bei größeren Feiern.
Zubehör bezeichnet Gegenstände, die einer Hauptsache dienen und ihren Gebrauch unterstützen oder ergänzen, ohne selbst Teil dieser Hauptsache zu sein. Im rechtlichen Sinn handelt es sich nach § 97 BGB um eine bewegliche Sache, die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu- und untergeordnet ist.
Im Bereich von Getränken zählen dazu vor allem Gläser, Kühler, Eiskübel und Geschenkverpackungen. Allgemein fällt unter Zubehör jede bewegliche Sache, die einer Hauptsache dient und ihr in einem entsprechenden Verhältnis zugeordnet ist, etwa Geräte oder Ausstattungsgegenstände, die zu einem Produkt oder einem Grundstück gehören.
Zubehör bedeutet, dass eine Sache eine andere, wichtigere Sache ergänzt oder deren Nutzung erleichtert, ohne selbst Bestandteil davon zu sein. Diese Zuordnung ist im Sachenrecht geregelt und betrifft bewegliche Sachen, die einem bestimmten Zweck zugeordnet sind.
Das Wort wird „Zubehör“ geschrieben, mit einem großen Z am Anfang, da es sich um ein Substantiv handelt. Verwechslungen mit der Schreibweise „Zugehör“ sind im allgemeinen Sprachgebrauch selten korrekt, auch wenn der Begriff sprachlich verwandt ist.
Letzte Aktualisierung 11.09.2026